Zahnärzte am Hochfelln

Foto: Verbraucherzentrale NRW

G1 - G2 Gesundheitskarte - was ist neu?

Hat Ihre Karte von der Krankenkasse auf der Vorderseite den Aufdruck „G1“, gibt es ab 1. Januar 2019 Probleme in den Arztpraxen. Die Karten sind nicht mehr sicher genug und können deshalb nicht mehr eingelesen werden.

Das wichtigste in Kürze:

  • Ab 1. Januar 2019 gelten nur noch Gesundheitskarten mit dem Aufdruck „G2“ oder „G2.1“
  • Diese Karten der „zweiten Generation“ haben die notwendigen Zertifikate und derzeit höchsten Sicherheitsstandards.
  • Haben Sie noch eine „G1“-Karte, bestellen Sie unbedingt bei Ihrer Krankenkasse eine neue.

Gesundheitskarten der ersten Generation sind am Aufdruck „G1“ oben rechts zu erkennen. Aber auch noch gültige Karten der Generation „1 plus“ tragen dieses Kennzeichen.

Gesundheitskarten der ersten Generation sind veraltet und können ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr eingelesen werden. Darauf weisen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) hin. Am Aufdruck oben rechts unter dem Schriftzug „Gesundheitskarte“ ist zu erkennen, aus welcher Generation Ihre Karte stammt. Wenn dort „G2“ oder „G2.1“ steht, müssen Sie nichts weiter machen.

Steht dort allerdings „G1“, sollten Sie Ihre Krankenkasse auffordern, Ihnen so schnell wie möglich eine aktuelle Gesundheitskarte zu schicken. Wie KBV und GKV-Spitzenverband mitteilen, sei der größte Teil der Versicherten bereits mit „G2“-Karten ausgestattet.

Falls Sie noch eine „G1“-Karte besitzen und diese in der Arztpraxis nicht eingelesen werden kann, müssen Ihre Daten dort per Hand erhoben werden. Sie als Patient müssen unterschreiben, dass Sie bei der entsprechenden Kasse versichert sind. Dann erfolgt die Behandlung zunächst ganz normal. Sie sollten sich anschließend vergewissern, ob Sie von Ihrer Krankenkasse nicht schon eine „G2“-Karte zugeschickt bekommen und diese eventuell nicht ausgetauscht haben. Falls nicht, nehmen Sie mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf.  Innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung beim Arzt muss diese Karte nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Quartals. Verpassen Sie diese Frist, kann Ihnen der Arzt seine Leistungen privat in Rechnung stellen.

 

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